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1. Gültigkeit eines Auftrags

Für jeden uns erteilten Auftrag im Rahmen des austroexpress (kurz: AE) gelten die AÖSp und die Artikel 17-30 der CMR in ihrem Anwendungsbereich
als vereinbart.

2. Übernahme von Gütern

Wir übernehmen grundsätzlich alle transportgerecht verpackten Güter mit normalen Gewichten und Dimensionen, mit Ausnahme der in § 5 AÖSp von der Annahme ausgeschlossenen Güter.

Folgende Güter sind vom Transport im austroexpress PUNKT System ausgeschlossen:

Einzelpackstücke, die ein Gewicht von 1.000 kg überschreiten, nicht unterfahrbar sind oder folgende Abmessungen überschreiten:

  • Gurtmaß 6m (1,2 x 0,8 x 2 m)
  • Gefahrengüter (nach ADR- und/oder RID-Klassifikation)
  • Temperaturempfindliche Güter

  • Bei austroexpress CLASSIC ist ein Transport der o.g. Güter nach Abstimmung mit der AE-Station möglich. Annahme und Laufzeiten müssen gesondert vereinbart werden.

    3. Kosten/Tarife

    3.1 Die austroexpress-Tarife werden je Einzelsendung berechnet. Der generelle Tarif gilt Ab-Haus-Versender bis Frei-Haus-Empfänger.

    3.2 Für die Zustellung oder Abholung zu oder von Messen werden die Gebühren auf Anfrage bei Ihrer AE-Station bekannt gegeben.

    3.3 Wesentliche Ablieferungserschwernisse werden gesondert in Rechnung gestellt.

    3.4 Die Einhebung von Nachnahmen und die Erbringung von Zahlungsnachweisen werden aufgrund besonderen schriftlichen Auftrags und gegen Zahlung einer zu vereinbarenden zusätzlichen Vergütung vorgenommen.

    3.5 Uns erteilte Aufträge akzeptieren wir nur mit den Spesenklauseln:

  • frei Haus

  • unfrei (nur bei austroexpress CLASSIC)


  • 3.6 Frachtberechnung für voluminöse Sendungen: 1 m3= 333 kg, 1 Lademeter = 1.750 kg

    4. Versicherung

    Jede Sendung ist im Rahmen der SVS/RVS bis zu einem Warenwert von € 2.500 (i.W. zeitausendfünfhundert) versichert.
    Wünscht der Auftraggeber eine höhere Deckungssumme, so ist bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen und vom Auftraggeber im
    AE-Schein Diesbezügliches schriftlich zu vermerken, wobei die erhöhte Versicherungsprämie lt. Auslage verrechnet wird.

    5. Übernahme, Ablieferung und Lieferfristen

    5.1 Übernahme: Entweder werden die Sendungen durch Schenker vom Versender abgeholt oder durch den Absender zur Abgangs-AEStation gebracht. Die Warenannahme bei den einzelnen AE-Stationen erfolgt werktäglich Montag-Freitag bis 17.00 Uhr, längere Annahmezeiten werden nur nach Vereinbarung gewährt. Für den Fall, daß die Abholung vom Absender durch Schenker erfolgen soll, sind die Fristen für eine Vorholung zur nächstgelegenen AE-Station gesondert zu vereinbaren.

    5.2 Ablieferung: Grundsätzlich werden alle Sendungen werktäglich (Montag-Freitag) automatisch dem Empfänger ins Haus zugestellt und dort während der üblichen normalen Geschäftszeit abgeliefert. Außerhalb der normalen Geschäftszeit (z.B. Samstag und Sonntag) werden Zustellungen nur nach vorheriger Sondervereinbarung durchgeführt. Im vorher ausdrücklich zu vereinbarenden Sonderfall, daß der Empfänger die Sendung selbst bei der Empfangs-AE-Station abholt, ist dies von Montag bis Freitag (werktäglich) ab 7.00 Uhr möglich.

    5.3 Lieferfristen: Garantiert am folgenden Werktag (Samstag gilt nicht als Werktag). austroexpress PUNKT 8, d.h. bis spätestens 8:00 Uhr. Informationen über die definierten Zustellgebiete für diesen Frühservice erhalten Sie in Ihrer Schenker-Geschäftsstelle. austroexpress PUNKT 10, d.h. bis spätestens 10:00 Uhr und austroexpress PUNKT 12, d.h. bis spätestens 12:00 Uhr. Der geografische Geltungsbereich ist die aktuelle austroexpress Routingliste Ihrer jeweiligen Schenker-Geschäftsstelle. austroexpress CLASSIC, d.h. Zustellung bis spätestens 18:00 Uhr.

    6. Laufzeitgarantie und Frachtrückerstattung

    An die unter Punkt 5.3 garantierte Lieferfrist sind wir nur dann gebunden, wenn der Auftraggeber/
    Absender bei der Übergabe der Güter die vollständig ausgefüllten Schenker-AE-Scheine aushändigt und die Versandstücke
    ordnungsgemäß gekennzeichnet (bezettelt) hat. Bei Überschreitung der in Punkt 5.3 garantierten Laufzeiten und/oder der besonders
    vereinbarten Fristen wird die von Schenker verrechnete Fracht gutgeschrieben. Dies gilt jedoch nicht, wenn

    a. Ablieferungshindernisse, die nicht von Schenker zu vertreten sind, vorliegen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Ablieferungshindernisses.

    b. Umstände vorliegen, die von Schenker nicht zu vertreten sind und deren Folgen Schenker zumutbarerweise nicht abwenden konnte.

    Eine nach diesen Bedingungen vorliegende verspätete Ablieferung ist gemeinsam vom Empfänger und dem Auslieferungspersonal durch
    schriftlichen Vermerk mit Datum und Uhrzeit auf dem Gegen-/Lieferschein festzuhalten. Reklamationen wegen Überschreitung der
    AE-Lieferfrist sind durch den Frachtzahler spätestens binnen 30 Tagen nach erfolgter Ablieferung, unter Vorlage des schriftlichen Nachweises,
    an Schenker zu richten. Mit der Gutschriftserteilung über die verrechnete Fracht im Falle einer berechtigten Laufzeitreklamation sind alle Ansprüche aus Überschreitung der zugesicherten Lieferfrist, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, abgegolten und erledigt.

    7. Schriftliche Verienbarungen

    Wenn durch schriftliches Offert oder sonstige schriftliche Vereinbarung in einem oder mehreren der vorgenannten Punkte abgewichen wird, so bleiben jedoch trotzdem die übrigen Punkte dieser Geschäftsbedingungen voll aufrecht bestehen.

    8. AE-Staionen

    Als AE-Stationen im Sinne dieser Bedingungen gelten die Betriebe/Filialen von Schenker & Co AG in den Orten Bad Ischl, Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Ried/l., Salzburg, St. Pölten und Wien.

    9. Der Auftraggeber stimmt mit der Auftragserteilung diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zu.

    10. Diese Ausgabe 2001 ersetzt automatisch alle vorausgegangenen.



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