Jedem Auftrag liegen die ”Allgemeinen Österreichischen
Spediteurbedingungen” ( AÖSp), in der jeweils geltenden, beim Spediteur
zur Einsicht aufliegenden Fassung zugrunde; ergänzend dazu gilt folgendes:
Bedingungen für die speditionelle
Abfertigung
und Behandlung von Paketen im DPD -
Geltungsbereich Österreich
1.
1.1 |
Allgemeines
Vertragspartner des Auftraggeber ist der auf der Vorderseite des Schriftstücks
bzw. des Offerts genannte Spediteur (im folgenden kurz „Spediteur“).
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die der Spediteur
im Rahmen des DPD-Franchisesystems (im folgenden kurz „DPD“) erbringt
bzw. besorgt. |
| 1.2 |
Ein Paket im Sinne dieser Bedingungen ist ein
Packstück bis zu 31,5 kg, das außerdem das Maß von 3,0m (gemessener
Umfang + Länge ) bzw. eine Länge von 1,75 m nicht überschreitet. |
| 1.3 |
Mangels besonderem Auftrag und ausdrücklicher
schriftlicher Annahme durch den Spediteur sind von der speditionellen
Behandlung im DPD ausgeschlossen: |
| 1.3.1
|
Pakete mit unzureichender Verpackung, |
| 1.3.2 |
Güter von besonderem Wert, wie beispielsweise
Gold, Edelmetalle, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden und Wertzeichen
aller Art, |
| 1.3.3 |
Pakete, deren Inhalt Nachteile für Personen,
Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten;
dazu gehören insbesondere alle gefährlichen Güter, |
| 1.3.4 |
Güter, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt
sind, |
| 1.3.5 |
Pakete mit einem größeren als unter 1.2 beschriebenen
Umfang. |
2.
2.1 |
Speditionelle Leistungen und Entgelte
Die speditionelle Leistung im DPD umfasst die Besorgung- |
| 2.1.1 |
der Entgegennahme von Paketen in Filialen der
Österreichischen Post AG, der Abholung, der Beförderung, des Umschlags,
der Zustellung und der Lagerung von Paketen, |
| 2.1.2 |
der eventuell notwendigen Zweit-Zustellung, |
| 2.1.3 |
der Rücksendung annahmeverweigerter oder unzustellbarer
Pakete; |
| 2.2 |
Speditionelle Entgelte |
| 2.2.1 |
Das Entgelt wird dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt und ist sofort zur Zahlung fällig. Beauftragt der Auftraggeber
Nachnahme, so gelten in Ergänzung zu diesen Bedingungen die gesonderten
"Bedingungen für die speditionelle Abfertigung und Behandlung von
Paketen im DPD – Zusatzvereinbarung für Nachnahme". |
| 2.3 |
Hingewiesen wird darauf, dass im DPD bei der
Erbringung der speditionellen Leistungen im Innenverhältnis bestimmte
Dienstleistungen der Post AG in Anspruch genommen werden. |
| 2.4 |
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich
zuständige Gericht laut Offert. |
3.
3.1 |
Haftung
Der Spediteur haftet ausschließlich im Rahmen der AÖSp für die von
ihm verschuldeten Schäden und Verluste. Ist ein Schaden am Gut äußerlich
nicht erkennbar oder kann aus sonstigen Gründen dem Spediteur die
Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise
nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass
der Schaden durch den Spediteur verschuldet wurde. |
| 3.2 |
Der Spediteur haftet nicht für Schäden an Gütern,
die gemäß 1.3. von der speditionellen Behandlung im DPD ausgeschlossen
sind, und bei Lieferfristüberschreitung. |
| 3.4 |
Übergibt ein Auftraggeber Pakete (Güter), die
nach 1.3. von der speditionellen Behandlung im DPD ausgeschlossen
sind, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus
entstehenden Schaden. |
4.
4.1 |
Versicherung
Für jedes Paket besteht eine Transport- und Speditionsversicherung
für den Warenwert zuzüglich Frachtkosten, insgesamt jedoch höchstens
€ 520,-. |
| 4.2 |
Die Versicherung besteht zugunsten des Auftraggebers;
Versicherungsansprüche können nur an österreichische Empfänger oder
Absender abgetreten werden. |
| 4.3 |
Die Prämie für die Versicherung (Versicherungswert
je Paket € 520,-) ist im Entgelt enthalten. |
| 4.4 |
Von der Versicherung im DPD ausgeschlossen
sind alle Pakete, für die anderweitig Versicherungsschutz besteht. |
5
5.1 |
Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung/Nicht
identifizierbare Pakete
Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen
dem Spediteur unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Alle Ansprüche gegen den Spediteur verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährungsfrist beginnt mit Übergabe des Pakets an den Empfänger;
bei gänzlichem Verlust mit Abschluß des Speditionsauftrages.
Kann ein Paket keinem Auftraggeber zugeordnet werden, so wird der
Spediteur mit den ihm zur Verfügung stehenden logistischen Mitteln
versuchen, den Auftraggeber auszuforschen. Gelingt dies nicht, so
wird das nicht identifizierbare Paket für eine Dauer von vier Monaten
gelagert. Nach Ablauf der viermonatigen Lagerfrist erwirbt der Spediteur
Eigentum an diesem Paket und ist berechtigt, dieses zur Abdeckung
sämtlicher Kosten zu verwerten. |
Schlußbestimmungen
Ansprechpartner des Auftraggebers in allen Belangen ist der Spediteur.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrags
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird automatisch durch eine solche
Regelung ersetzt, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erreicht.
Auf diese Bedingungen sowie auf alle zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber
bestehenden Vereinbarungen ist österreichisches Recht anzuwenden.
Stand August 2000
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Behandlung von grenzüberschreitenden
Paketen
|
|
|
1.
1.1
1.2
1.3
|
Anerkennung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Vertragspartner des Auftraggeber ist der auf der Vorderseite des Schriftstücks
bzw. des Offerts genannte Spediteur (im folgenden kurz „Spediteur“).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen,
die der Spediteur im Rahmen des DPD-Franchisesystems (im folgenden
kurz „DPD“) erbringt bzw. besorgt. Sie gelten für die Übernahme, die
Abfertigung, den Transport, den Umschlag, die Lagerung und jede hiermit
zusammenhängende Behandlung von grenzüberschreitenden Paketen sowie
für die gesamte sonstige Leistung im DPD.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den Abschluß des
Vertrages auch ohne die Übergabe von Paketen anerkannt. Der Auftraggeber
ist einverstanden, daß diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
alle künftigen Geschäfte unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen
Inbezugnahme gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder
fernschriftlichen Speditionsaufträgen. Abweichende Bedingungen des
Auftraggebers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich,
auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Die Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht
die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit
deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben,
wie z.B.:
Straßentransport: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen
Straßengüterverkehr (CMR);
Luftverkehr: Warschauer Abkommen;
Seeschiffahrt: Internationales Abkommen zur Vereinheitlichung der
Regeln über Konnossemente ergänzt durch die Visby- und SDR-Protokolle;
Eisenbahn: Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) einschließlich der Einheitlichen Richtlinien über den Beförderungsvertrag
im Internationalen Eisenbahngüterverkehr (Anlage b – CIM)
|
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.3
2.4
2.5
|
Allgemeines
Paket im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Packstück
mit einem Gewicht bis zu 31,5 kg, das außerdem das Maß von 3,0 m (gemessener
Umfang + Länge) und eine Länge von 1,75 m nicht überschreitet.
Von der Annahme sind ausgeschlossen:
Pakete mit unzureichender Verpackung;
Güter mit besonderem Wert wie z.B. Gold, Edelmetalle, Schmuck, Geld,
Münzen, Urkunden und Wertzeichen aller Art;
Bei Auslandsverkehren Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien
der jeweiligen Transit- oder Zielländer verboten ist;
Pakete, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Sachen,
Tiere oder Personen zur Folge haben kann, übelriechende, ekelerregende
Güter sowie Tiere.
Dazu gehören alle gefährlichen Güter, für deren Beförderung, Umschlag
oder Lagerung besondere Vorschriften zu beachten sind.
Übergibt der Auftraggeber dennoch Pakete, die nach den Ziffern 2.2.1
– 2.2.5 des vorherigen Absatzes von der Annahme ausgeschlossen sind,
haftet er für alle etwa eintretenden Folgen.
Nicht angenommen werden Speditionsaufträge, die die Verpflichtung
ein- schließen, Fracht-, Wert-, oder Warennachnahme zu erheben. Ausnahmen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Der Spediteur darf die Versendung der Pakete zusammen mit Paketen
anderer Auftraggeber bewirken.
|
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.3
3.4
3.5
|
Speditionelle Leistungen
und Entgelte
Die speditionellen Leistungen im DPD umfassen:
die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, der Übernahme, der
Abfertigung des Umschlages, der Lagerung und der Zustellung von Paketen,
wobei die Auswahl der Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns erfolgt, oder die Beförderung im Selbsteintritt;
die eventuell notwendige Besorgung einer Zweit- oder Drittzustellung;
die speditionelle Veranlassung der Rücksendung, unzustellbarer oder
solcher Pakete an den Auftraggeber, deren Annahme der Empfänger verweigert.
Für seine speditionellen Leistungen erhält der Spediteur folgende
Entgelte:
Die Höhe des Entgelts wird zwischen Spediteur und dem Auftraggeber
vereinbart.
Kosten für Retouren aus dem Ausland
werden dem Auftraggeber separat berechnet.
Für die zu zahlenden Beträge (Ziffern 3.2.1 und 3.2.2) erstellt der
Spediteur eine Rechnung, die sofort fällig und vom Auftraggeber zu
begleichen ist. Zahlungsverzug tritt spätestens zehn Tage nach Zugang
der Rechnung ein, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen
bedarf, sofern nicht der Verzug gesetzlich schon vorher eingetreten
ist.
Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen
Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, so haftet
der Auftraggeber, falls diese Beträge nicht auf erstes Anfordern durch
den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden.
Gegenüber Ansprüchen aus dem Speditionsvertrag und damit zusammenhängenden
außergewöhnlichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehalten
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht
entgegensteht.
Der Auftraggeber stellt den Spediteur auf erstes Anfordern von Forderungen
oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinschüsse oder –beiträge,
Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben frei, die an den Spediteur –
insbesondere als Verfügungsberechtigte oder Besitzer fremden Gutes
– gestellt werden, sofern sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
|
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6 |
Haftung
Der Spediteur haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für
Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen
dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung des Gutes eintritt.
Die Haftung richtet sich abschließend nach Art. 17 –29 CMR, eventuelle
außervertragliche Ansprüche sind gem. Art. 28 CMR ausgeschlossen.
Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art. 24 CMR oder ein besonderes
Lieferungsinteresse gem. Art. 26 CMR sind nicht vereinbart.
Von der Haftung sind gänzlich ausgenommen alle Güter, die in Zif.
2.2.1 – 2.2.5 von der Annahme im DPD ausgenommen sind.
Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar (verdeckte
Mängel), obliegt dem Versender der Nachweis, daß der Verlust oder
die Beschädigung während des Haftungszeitraums eingetreten ist und
bei der Annahme durch den Empfänger bestand.
Lieferfristen sind nicht vereinbart.
Äußerlich erkennbare Schäden (Beschädigungen/Teilverluste) sind sofort
bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach
Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber dem Spediteur
schriftlich geltend zu machen. Im übrigen gilt für Reklamationen Art.
|
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
|
Versicherung
Für jedes Paket besteht eine Versicherung des Warenwertes zzgl. Speditionsentgelte,
höchstens jedoch bis zu € 508.71,-.
Ein höherer Versicherungsschutz je Paket bis zu € 1017.42,- kann gegen
eine zusätzliche, vom Auftraggeber zu tragende Gebühr vereinbart werden.
Eine solche Höherversicherung kann nur einheitlich für alle Pakete
des Auftraggebers vorgenommen und bei Abschluß des Speditionsvertrages
ausdrücklich vereinbart werden.
Die Versicherung deckt bis zur Höhe der Versicherungssumme gemäß Ziffer
5.1 oder 5.2 die Haftung vom Spediteur gemäß Ziffer 4 und darüber
hinausgehende Transportschäden.
Von der Versicherung sind alle Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig
eine Versicherung besteht.
|
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
|
Pfandrecht / Nicht identifizierbare
Pakete
Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche,
die ihm aus dem Speditionsvertrag gegen den Auftraggeber zustehen,
ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
hinausgehen würde, beschränkt es sich auf solche Güter und Werte,
die dem Auftraggeber gehören.
Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher
Forderungen, die mit dem Gut nicht in Zusammenhang stehen, nur ausüben,
soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners
die Forderung des Spediteurs gefährdet.
Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Kann ein Paket keinem Auftraggeber zugeordnet werden, so wird der
Spediteur mit den ihm zur Verfügung stehenden logistischen Mitteln
versuchen, den Auftraggeber auszuforschen. Gelingt dies nicht, so
wird das nicht identifizierbare Paket für eine Dauer von vier Monaten
gelagert. Nach Ablauf der viermonatigen Lagerfrist erwirbt der Spediteur
Eigentum an diesem Paket und ist berechtigt, dieses zur Abdeckung
sämtlicher Kosten zu verwerten.
|
7.
7.1
7.2
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.3
|
Verjährung
Alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem
Jahr. Bei Vorsatz oder einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen
Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt
bei teilweisem Verlust oder Beschädigung mit dem Tage der Ablieferung
des Pakets;
bei gänzlichem Verlust mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme
des Pakets im DPD;
in allen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluß
des Speditionsvertrages. Bei Berechnung der Frist wird der Tag nicht
mitgerechnet, an dem die Verjährung beginnt.
Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder
der Einrede geltend gemacht werden.
|
8.
8.1
8.2
|
Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht
Als Erfüllungsort und Gerichtstand wird ausschließlich der Sitz des
Spediteurs vereinbart.
Das Vetragsverhältnis unterliegt dem österreichischen Recht.
|
9.
9.1
9.2 |
Empfangsbekenntnis und
Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Auftraggeber bekennt, eine Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erhalten zu haben.
Der Auftraggeber nimmt hiermit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
an.
Stand April 1998
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