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Beförderungsbedingungen DPD

Jedem Auftrag liegen die ”Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen” ( AÖSp), in der jeweils geltenden, beim Spediteur zur Einsicht aufliegenden Fassung zugrunde; ergänzend dazu gilt folgendes:

Bedingungen für die speditionelle Abfertigung und Behandlung von Paketen im DPD - Geltungsbereich Österreich

1.

1.1
Allgemeines

Vertragspartner des Auftraggeber ist der auf der Vorderseite des Schriftstücks bzw. des Offerts genannte Spediteur (im folgenden kurz „Spediteur“). Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die der Spediteur im Rahmen des DPD-Franchisesystems (im folgenden kurz „DPD“) erbringt bzw. besorgt.

1.2 Ein Paket im Sinne dieser Bedingungen ist ein Packstück bis zu 31,5 kg, das außerdem das Maß von 3,0m (gemessener Umfang + Länge ) bzw. eine Länge von 1,75 m nicht überschreitet.

1.3 Mangels besonderem Auftrag und ausdrücklicher schriftlicher Annahme durch den Spediteur sind von der speditionellen Behandlung im DPD ausgeschlossen:
1.3.1
Pakete mit unzureichender Verpackung,
1.3.2 Güter von besonderem Wert, wie beispielsweise Gold, Edelmetalle, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden und Wertzeichen aller Art,
1.3.3 Pakete, deren Inhalt Nachteile für Personen, Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten; dazu gehören insbesondere alle gefährlichen Güter,
1.3.4 Güter, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind,
1.3.5 Pakete mit einem größeren als unter 1.2 beschriebenen Umfang.


2.

2.1
Speditionelle Leistungen und Entgelte

Die speditionelle Leistung im DPD umfasst die Besorgung-
2.1.1 der Entgegennahme von Paketen in Filialen der Österreichischen Post AG, der Abholung, der Beförderung, des Umschlags, der Zustellung und der Lagerung von Paketen,
2.1.2 der eventuell notwendigen Zweit-Zustellung,
2.1.3 der Rücksendung annahmeverweigerter oder unzustellbarer Pakete;

2.2 Speditionelle Entgelte
2.2.1 Das Entgelt wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und ist sofort zur Zahlung fällig. Beauftragt der Auftraggeber Nachnahme, so gelten in Ergänzung zu diesen Bedingungen die gesonderten "Bedingungen für die speditionelle Abfertigung und Behandlung von Paketen im DPD – Zusatzvereinbarung für Nachnahme".

2.3 Hingewiesen wird darauf, dass im DPD bei der Erbringung der speditionellen Leistungen im Innenverhältnis bestimmte Dienstleistungen der Post AG in Anspruch genommen werden.

2.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht laut Offert.


3.

3.1
Haftung

Der Spediteur haftet ausschließlich im Rahmen der AÖSp für die von ihm verschuldeten Schäden und Verluste. Ist ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar oder kann aus sonstigen Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Schaden durch den Spediteur verschuldet wurde.

3.2 Der Spediteur haftet nicht für Schäden an Gütern, die gemäß 1.3. von der speditionellen Behandlung im DPD ausgeschlossen sind, und bei Lieferfristüberschreitung.

3.4 Übergibt ein Auftraggeber Pakete (Güter), die nach 1.3. von der speditionellen Behandlung im DPD ausgeschlossen sind, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.


4.

4.1
Versicherung

Für jedes Paket besteht eine Transport- und Speditionsversicherung für den Warenwert zuzüglich Frachtkosten, insgesamt jedoch höchstens € 520,-.

4.2 Die Versicherung besteht zugunsten des Auftraggebers; Versicherungsansprüche können nur an österreichische Empfänger oder Absender abgetreten werden.

4.3 Die Prämie für die Versicherung (Versicherungswert je Paket € 520,-) ist im Entgelt enthalten.

4.4 Von der Versicherung im DPD ausgeschlossen sind alle Pakete, für die anderweitig Versicherungsschutz besteht.


5

5.1
Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung/Nicht identifizierbare Pakete

Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Alle Ansprüche gegen den Spediteur verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Übergabe des Pakets an den Empfänger; bei gänzlichem Verlust mit Abschluß des Speditionsauftrages.
Kann ein Paket keinem Auftraggeber zugeordnet werden, so wird der Spediteur mit den ihm zur Verfügung stehenden logistischen Mitteln versuchen, den Auftraggeber auszuforschen. Gelingt dies nicht, so wird das nicht identifizierbare Paket für eine Dauer von vier Monaten gelagert. Nach Ablauf der viermonatigen Lagerfrist erwirbt der Spediteur Eigentum an diesem Paket und ist berechtigt, dieses zur Abdeckung sämtlicher Kosten zu verwerten.


Schlußbestimmungen

Ansprechpartner des Auftraggebers in allen Belangen ist der Spediteur.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird automatisch durch eine solche Regelung ersetzt, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erreicht.
Auf diese Bedingungen sowie auf alle zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber bestehenden Vereinbarungen ist österreichisches Recht anzuwenden.

Stand August 2000



Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Behandlung von grenzüberschreitenden Paketen


1.

1.1






1.2






1.3


Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vertragspartner des Auftraggeber ist der auf der Vorderseite des Schriftstücks bzw. des Offerts genannte Spediteur (im folgenden kurz „Spediteur“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die der Spediteur im Rahmen des DPD-Franchisesystems (im folgenden kurz „DPD“) erbringt bzw. besorgt. Sie gelten für die Übernahme, die Abfertigung, den Transport, den Umschlag, die Lagerung und jede hiermit zusammenhängende Behandlung von grenzüberschreitenden Paketen sowie für die gesamte sonstige Leistung im DPD.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den Abschluß des Vertrages auch ohne die Übergabe von Paketen anerkannt. Der Auftraggeber ist einverstanden, daß diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle künftigen Geschäfte unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Inbezugnahme gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Speditionsaufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Die Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie z.B.:
Straßentransport: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR);
Luftverkehr: Warschauer Abkommen;
Seeschiffahrt: Internationales Abkommen zur Vereinheitlichung der Regeln über Konnossemente ergänzt durch die Visby- und SDR-Protokolle;
Eisenbahn: Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) einschließlich der Einheitlichen Richtlinien über den Beförderungsvertrag im Internationalen Eisenbahngüterverkehr (Anlage b – CIM)


2.

2.1



2.2
2.2.1
2.2.2

2.2.3

2.2.4


2.2.5

2.3


2.4


2.5
Allgemeines

Paket im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Packstück mit einem Gewicht bis zu 31,5 kg, das außerdem das Maß von 3,0 m (gemessener Umfang + Länge) und eine Länge von 1,75 m nicht überschreitet.

Von der Annahme sind ausgeschlossen:
Pakete mit unzureichender Verpackung;
Güter mit besonderem Wert wie z.B. Gold, Edelmetalle, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden und Wertzeichen aller Art;
Bei Auslandsverkehren Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Transit- oder Zielländer verboten ist;
Pakete, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Sachen, Tiere oder Personen zur Folge haben kann, übelriechende, ekelerregende Güter sowie Tiere.
Dazu gehören alle gefährlichen Güter, für deren Beförderung, Umschlag oder Lagerung besondere Vorschriften zu beachten sind.

Übergibt der Auftraggeber dennoch Pakete, die nach den Ziffern 2.2.1 – 2.2.5 des vorherigen Absatzes von der Annahme ausgeschlossen sind, haftet er für alle etwa eintretenden Folgen.

Nicht angenommen werden Speditionsaufträge, die die Verpflichtung ein- schließen, Fracht-, Wert-, oder Warennachnahme zu erheben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

Der Spediteur darf die Versendung der Pakete zusammen mit Paketen anderer Auftraggeber bewirken.


3.

3.1

3.1.1

3.1.2
3.1.3


3.2
3.2.1

3.2.2

3.2.3


3.3



3.4



3.5





Speditionelle Leistungen und Entgelte

Die speditionellen Leistungen im DPD umfassen:
die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, der Übernahme, der Abfertigung des Umschlages, der Lagerung und der Zustellung von Paketen, wobei die Auswahl der Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt, oder die Beförderung im Selbsteintritt;
die eventuell notwendige Besorgung einer Zweit- oder Drittzustellung;
die speditionelle Veranlassung der Rücksendung, unzustellbarer oder solcher Pakete an den Auftraggeber, deren Annahme der Empfänger verweigert.

Für seine speditionellen Leistungen erhält der Spediteur folgende Entgelte:
Die Höhe des Entgelts wird zwischen Spediteur und dem Auftraggeber vereinbart.
Kosten für Retouren aus dem Ausland werden dem Auftraggeber separat berechnet.
Für die zu zahlenden Beträge (Ziffern 3.2.1 und 3.2.2) erstellt der Spediteur eine Rechnung, die sofort fällig und vom Auftraggeber zu begleichen ist. Zahlungsverzug tritt spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung ein, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, sofern nicht der Verzug gesetzlich schon vorher eingetreten ist.

Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, so haftet der Auftraggeber, falls diese Beträge nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden.

Gegenüber Ansprüchen aus dem Speditionsvertrag und damit zusammenhängenden außergewöhnlichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehalten nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

Der Auftraggeber stellt den Spediteur auf erstes Anfordern von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinschüsse oder –beiträge, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben frei, die an den Spediteur – insbesondere als Verfügungsberechtigte oder Besitzer fremden Gutes – gestellt werden, sofern sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
4.

4.1




4.2


4.3


4.4



4.5

4.6
Haftung

Der Spediteur haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung des Gutes eintritt. Die Haftung richtet sich abschließend nach Art. 17 –29 CMR, eventuelle außervertragliche Ansprüche sind gem. Art. 28 CMR ausgeschlossen.

Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art. 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinteresse gem. Art. 26 CMR sind nicht vereinbart.

Von der Haftung sind gänzlich ausgenommen alle Güter, die in Zif. 2.2.1 – 2.2.5 von der Annahme im DPD ausgenommen sind.

Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar (verdeckte Mängel), obliegt dem Versender der Nachweis, daß der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungszeitraums eingetreten ist und bei der Annahme durch den Empfänger bestand.

Lieferfristen sind nicht vereinbart.

Äußerlich erkennbare Schäden (Beschädigungen/Teilverluste) sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber dem Spediteur schriftlich geltend zu machen. Im übrigen gilt für Reklamationen Art.


5.

5.1


5.2




5.3


5.4

Versicherung

Für jedes Paket besteht eine Versicherung des Warenwertes zzgl. Speditionsentgelte, höchstens jedoch bis zu € 508.71,-.

Ein höherer Versicherungsschutz je Paket bis zu € 1017.42,- kann gegen eine zusätzliche, vom Auftraggeber zu tragende Gebühr vereinbart werden. Eine solche Höherversicherung kann nur einheitlich für alle Pakete des Auftraggebers vorgenommen und bei Abschluß des Speditionsvertrages ausdrücklich vereinbart werden.

Die Versicherung deckt bis zur Höhe der Versicherungssumme gemäß Ziffer 5.1 oder 5.2 die Haftung vom Spediteur gemäß Ziffer 4 und darüber hinausgehende Transportschäden.

Von der Versicherung sind alle Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherung besteht.

6.

6.1





6.2



6.3


6.4






Pfandrecht / Nicht identifizierbare Pakete

Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Speditionsvertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, beschränkt es sich auf solche Güter und Werte, die dem Auftraggeber gehören.

Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht in Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.

Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Kann ein Paket keinem Auftraggeber zugeordnet werden, so wird der Spediteur mit den ihm zur Verfügung stehenden logistischen Mitteln versuchen, den Auftraggeber auszuforschen. Gelingt dies nicht, so wird das nicht identifizierbare Paket für eine Dauer von vier Monaten gelagert. Nach Ablauf der viermonatigen Lagerfrist erwirbt der Spediteur Eigentum an diesem Paket und ist berechtigt, dieses zur Abdeckung sämtlicher Kosten zu verwerten.
7.

7.1



7.2
7.2.1
7.2.2
7.2.3


7.3


Verjährung

Alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt
bei teilweisem Verlust oder Beschädigung mit dem Tage der Ablieferung des Pakets;
bei gänzlichem Verlust mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme des Pakets im DPD;
in allen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluß des Speditionsvertrages. Bei Berechnung der Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem die Verjährung beginnt.

Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.
8.

8.1

8.2


Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Als Erfüllungsort und Gerichtstand wird ausschließlich der Sitz des Spediteurs vereinbart.

Das Vetragsverhältnis unterliegt dem österreichischen Recht.
9.

9.1

9.2
Empfangsbekenntnis und Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Auftraggeber bekennt, eine Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten zu haben.

Der Auftraggeber nimmt hiermit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.


Stand April 1998


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